Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen

Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Die Bedingungen und die Nachweisanforderungen für die THG-Minderung sind in der Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung geregelt. Seit dem 1. Januar 2011 müssen in Deutschland in Verkehr gebrachte Biokraftstoffe bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Verordnung wurde jeweils gemäß der Neufassung der Erneuerbare Energien-Richtlinie (zuletzt 2018/2001 EU) novelliert. Diese betrifft bspw. die Anhebung des Schwellenwertes der Treibhausgasminderung (von 35 % auf 50 %) als Voraussetzung für die Anrechnung auf die gesetzliche Regelung von Inverkehrbringern von Kraftstoffen zur Erfüllung der Treibhausgasminderung, entsprechend einer bis 2030 auf 25 % steigenden THG-Minderungsverpflichtung (THG-Quotenregelung). So besteht die Nachweispflicht, dass Biomasse zur Herstellung von Biokraftstoffen bzw. deren Anrechnung auf die THG-Quote z.B. nicht von Flächen mit hohem Naturschutzwert, hohem Kohlenstoffbestand oder Torfmooren stammen. Als Stichtag für die Flächennutzung ist der Nachweis beizubringen, dass die betreffenden Flächen bereits vor Januar 2008 als Ackerbauflächen oder Plantagen genutzt wurden. Zudem müssen Biokraftstoffe in Abhängigkeit vom Datum der Inbetriebnahme eine vorgegebene THG-Minderung nachweisen (§ 6 (1) Biokr-Nach-VO): Bestandsanlagen 50 %, Neuanlagen 60 %.

THG-Minderungspflicht

Zum 1. Januar 2015 wurde zusätzlich ein Anreiz für einen noch effizienteren Klimaschutz durch die Umstellung von einer energetischen Quote auf die THG-Minderungsverpflichtung geschaffen. Mit dieser Regelung geht Deutschland geht nicht nur in der EU, sondern weltweit voran mit der Einführung der Treibhausgasminderungspflicht den Verkehr über die Biokraftstoffnutzung auf Basis steigender Verminderungsverpflichtungen (ab 2015 / 3,5% - ab 2020 / 6%) zu dekarbonisieren. Infolge der Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes wurde die Anhebung der THG-Minderung für die Jahre bis 2030 auf 25 % verstetigt und weitere Optionen für die Erfüllung dieser Verpflichtung eingeführt, wie z. B. die die drei-fach Anrechnung von Strom (e-Mobilität). Der hiermit verbundene und gewünschte Effizienzwettbewerb hat zum Ergebnis, dass mit weniger Biokraftstoffe mehr Klimaschutz geleistet werden kann, weil die in der Datenbank „Nabisy“ bei der BLE eine durchschnittliche THG-Minderung von über 80 % aufweisen,- also weit oberhalb des gesetzlichen Schwellenwertes. Auch der Rohstoffmix hat sich verändert: So hat insbesondere der Anteil Biokraftstoffe aus Abfallölen und – fetten stark zugenommen, wie dem jährlichen Bericht der BLE zu entnehmen ist.

Biokraftstoffe übernehmen somit die Vorreiterrolle bei der Einführung von gesetzlich verbindlichen Nachhaltigkeitsanforderungen und deren Umsetzung in der Zertifizierung. In keinem anderen Bereich des Umgangs mit Agrargütern und ihrer Verarbeitung (Bioökonomie, Dekarbonisierung) bestimmen die von der EU-Kommission zugelassenen Zertifizierungssysteme weltweit den Marktzugang dieser Rohstoffe in die EU. Zusätzlich werden auch die als Koppelprodukte bei der Erzeugung von Biokraftstoffen gewonnenen Eiweißfuttermittel (Trockenschlempe und Rapsschrot) bezüglich ihrer Herkunft zertifiziert. Die Anforderungen an den Nachweis für einen entwaldungsfreien Bezug für diese Proteinimporte aus Drittländern ist erfüllt, außerdem werden durch die Verwendung von Raps als Rohstoff Sojaimporte vermieden.


Weitergehende Informationen finden Sie z. B. in der Broschüre "tfz kompakt 9 Biokraftstoffe – Fragen und Antworten" sowie im BBE-Positionspapier "Klimaschutz durch Bioenergie".

Die zu beachtenden gesetzlichen Regelungen und ergänzende Erläuterungen stehen aktualisiert auf der Homepage der zuständigen Stellen zur Verfügung:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, BLE

Zoll